Eingeschränkte
Streupflicht zwingt zu erhöhter Vorsicht
München, 31.
Januar 2000 – Die
jüngsten Schneefälle haben die Straßen im Alpenraum fast überall
wieder zu Schneefahrbahnen gemacht. Trotz verbreiteter Schneeglätte dürfen
sich Autofahrer, die auf dem Weg in den Skiurlaub sind, aber nicht darauf
verlassen, dass im Winter auch alle Verkehrswege in den Bergen gestreut
sind. Der ADAC sagt, welche Streubestimmungen im Einzelnen in den
klassischen Alpenländern gelten:
- Deutschland: In geschlossenen
Ortschaften beschränkt sich die Streupflicht auf verkehrswichtige und
gefährliche Stellen. Solche sind beispielsweise Gefällstrecken, Straßeneinmündungen
und auffallende Verengungen. Außerorts muss bei Glätte nur an
besonders gefährlichen Straßenabschnitten gestreut werden.
- Österreich: Die Streupflicht von
Bund, Ländern und Gemeinden hängt von der Verkehrsbedeutung der
jeweiligen Straße ab. Auf wenig befahrenen Nebenstrecken ist auch
hier aus Gründen des Umweltschutzes nur selten mit gestreuten Straßen
zu rechnen.
- Schweiz: Bei den Eidgenossen
gelten für die Streupflicht ähnliche Bestimmungen wie in
Deutschland.
- Frankreich: Auf Nationalstraßen
sowie auf Departements- und kommunalen Straßen besteht zwar eine
allgemeine Streupflicht, in der Praxis wird man allerdings nicht überall
gestreute Verkehrswege vorfinden.
- Italien: Die Autofahrer müssen
sich darauf einstellen, dass die Straßen nicht oder nur unzureichend
gestreut sind. Man sollte hier seine Fahrweise besonders sorgfältig
den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen.
Der ADAC rät Autofahrern, bei Fahrten in
die Alpen unbedingt Schneeketten im Kofferraum mitzunehmen. Sie können
auf Passstraßen und Steigungsstrecken zeitweise zwingend vorgeschrieben
sein. Schneeketten müssen überall dort angelegt werden, wo man auf das
runde Schild mit Schneeketten-Symbol trifft.
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Auf Autobahnen gibt es meistens keine Probleme
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